Allgemeine Geschäftsbedigungen
§ 1 Ausschließliche Geltung
- Allen unseren - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
- Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
- Als Lieferung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch Montage und andere Dienstleistungen außer Vermietung.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben, Maße, Belastbarkeit und andere Eigenschaften beinhalten keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften. Diese werden nur dann Beschaffenheitseigenschaften des Liefergegenstands und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
- Ein Vertrag mit uns kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Auslieferung der Lieferung zustande.
§ 3 Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details. Sie beginnt auch nicht vor Eingang aller vom Ver-tragspartner zu beschaffenden und beizustellenden Unterlagen (wie behördliche Erlaubnisse u.s.w.). Der Beginn der Lieferfrist setzt die Einhaltung der vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. Erfüllt der Vertragspartner diese Verpflichtungen nicht innerhalb seiner vertraglichen Pflichten, so verlängert sich die Frist angemessen, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn unserem Vertragspartner bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
- Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Einflüsse auf Herstellung und Versand. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich angemessen.
- Soweit diese die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die genann-ten Leistungshindernisse können wir uns nur berufen und von dem Rücktrittsrecht können wir nur dann Gebrauch machen, wenn wir den Vertragspartner auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben und der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkenntnis der Auswirkung der höheren Gewalt erklärt wird.
- Wegen Verzögerung der Lieferung kann der Vertragspartner vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemes-senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 4 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit dessen Übergabe auf unserem Firmengelände an den Versandbeauftragten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu tragen haben.
- Haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Vertragsgegenstandes vertraglich übernommen, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand auf der Baustelle vom Transportmittel abgeladen worden ist. Für den Abschluss von Transportversicherungen ist der Vertragspartner mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung selbst verantwortlich.
- Verzögert sich nach unserer schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft der Versand oder der Transport auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 2 Monate, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Leistung oder Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% zu berechnen.
- Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt sowohl uns wie auch dem Vertragspartner vorbehalten.
§ 5 Preise
- Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich sonstiger Kosten und öffentlicher Abgaben, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.
- Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Vertragspreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
- Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen, nicht unerheblichen Zahlungsrückständen sowie einer erst nach Vertragsabschluss erkennbaren Gefährdung unseres vertraglichen Vergütungsanspruchs durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Vertragspartners sind wir berechtigt, ausste-hende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Vertragspartner im Falle der Gefährdung unseres Vergütungsanspruchs innerhalb angemessener Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach seiner Wahl die Gegen-leistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Die Gefährdung unseres Vergütungsanspruchs berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig zu stellen.
§ 6 Ausschluss von Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
- Der Vertragspartner ist nur berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sofern sich dieses aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen ergibt.
- Der Vertragspartner kann gegenüber unseren Forderungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 7 Sachmängelhaftung für neue Vertragsgegenstände/Baugrundrisiko
- Der Vertragspartner muss erkennbare Mängel und solche, welche durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sowie Falsch- und Zuwenig-lieferung innerhalb von 7 Werktagen nach der Anlieferung bei sich beanstanden, alle übrigen Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Feststellung. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Sachmängelhaftungsansprüchen abzulehnen, wenn uns Mängel nicht rechtzeitig angezeigt worden sind.
- Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl nachbessern, ersetzen oder neu liefern oder leisten. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist das Nacherfüllungsverlangen des Vertragspartners unverhältnismäßig, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Bei einer unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche auf Rücktritt wegen Sachmängel.
- Bei Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Vertragspartner kann dabei die Zahlungen nur zurückhal-ten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu erhalten.
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Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als derVertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
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Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt desweiteren nicht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
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Der Vertragspartner trägt das Baugrundrisiko.
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Für Schadensersatzansprüche statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt ergänzend § 9. Weitergehende oder andere als die in diesem § 7 geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Sachmängelhaftung für gebrauchte Gegenstände / Baugrundrisiko
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Bei Lieferung gebrauchter Gegenstände ist jede Haftung für Sachmängel ausgeschlossen,soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des vorstehenden § 7 vorliegt. Soweit keine Ausnahmen im Sinne von § 7 vorliegen und uns eine Sachmängelhaftung trifft, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, welche mit der Anlieferung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner beginnt.
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Der Vertragspartner muss erkennbare und solche Mängel, welche durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sowie Falsch- und Zuweniglieferungen innerhalb von 7 Werktagen nach der Anlieferung bei sich beanstanden, alle übrigen Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Feststellung. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Sachmängelhaftungsansprüchen abzulehnen, wenn uns Mängel nicht rechtzeitig angezeigt worden sind.
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Der Vertragspartner trägt das Baugrundrisiko.
§ 9 Schadensersatz und Aufwendungsersatz
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Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, halten wir nur für den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
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Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Vertragspartner Schadensersatz nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragshandlungen, aus der Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehender Ziff. 1, für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Garantie, durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben. Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Für eine grob fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten unserer nicht leitenden Angestellten haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, wobei die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt ist.
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Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß vorstehend Ziff. 2 lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt. Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
§ 11 Salvatorische Klausel
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Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 12 Anwendbares Recht
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Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht-Übereinkommens ist ausgeschlossen.
§ 13 Gerichtsstand
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Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus geschlossenen Verträgen im kaufmännischen Verkehr und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen - auch im Mahnverfahren und im Urkundenprozess (insbesondere im Scheck- und Wechselprozess) - ist Mannheim, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.